Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,606
BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77 (https://dejure.org/1978,606)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1978 - VIII ZR 201/77 (https://dejure.org/1978,606)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1978 - VIII ZR 201/77 (https://dejure.org/1978,606)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,606) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe beweglicher Sachen - Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage - Beendung der Zwangsvollstreckung bereits vor Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 847
    Rechtsfolgen der Herausgabe einer Sache an den Gerichtsvollzieher

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 334
  • NJW 1979, 373
  • MDR 1979, 309
  • JR 1979, 238
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 108/75

    Klagebefugnis des Inhabers eines gepfändeten Herausgabeanspruchs

    Auszug aus BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77
    Bei der Pfändung eines Anspruchs, der die Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen betrifft, verwandelt sich mit der Herausgabe an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher (§ 847 Abs. 1 ZPO) das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht ohne weiteres in ein solches an der geleisteten Sache (RGZ 13, 343, 344; RGZ 25, 182, 187, 188; RG JW 93, 1235; Senatsurteile vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 204/57 = NJW 1958, 1723 [nur Leitsatz] und BGHZ 67, 378, 383).

    Der Grund liegt im wesentlichen in der bereits erwähnten Möglichkeit, daß die Herausgabe durch den Schuldner an den Gerichtsvollzieher des Gläubigers ohne weiteres zu einem Pfandrecht des Gläubigers an der Sache fuhren kann, aber auch in dem Umstand, daß der Eigentümer wegen des an den Drittschuldner gerichteten Verbots, die Sache herauszugeben, schon von da ab in seiner Verfügungsbefugnis über die Sache beeinträchtigt sein kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 378, 383).

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77
    Was das Berufungsgericht hinsichtlich des Erfolges der Klage, wenn sie zulässig wäre, ausgeführt hat, ist im Revisionsrechtszug als nicht geschrieben zu behandeln (BGHZ 11, 222, 224).
  • RG, 10.01.1908 - VII 203/07

    Widerspruchsklage aus § 771 Z.P.O; Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77
    Für die Pfändung einer Geldforderung hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (RGZ 67, 310, 311; WarnRspr 1913 Nr. 421), nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages durch den Drittschuldner, sondern erst durch die Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag werde die Zwangsvollstreckung zu ihrem Ende geführt.
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 204/57
    Auszug aus BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77
    Bei der Pfändung eines Anspruchs, der die Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen betrifft, verwandelt sich mit der Herausgabe an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher (§ 847 Abs. 1 ZPO) das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht ohne weiteres in ein solches an der geleisteten Sache (RGZ 13, 343, 344; RGZ 25, 182, 187, 188; RG JW 93, 1235; Senatsurteile vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 204/57 = NJW 1958, 1723 [nur Leitsatz] und BGHZ 67, 378, 383).
  • RG, 30.10.1884 - II 237/84

    Pfändung eines Anspruchs auf Herausgabe einer Sache

    Auszug aus BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77
    Bei der Pfändung eines Anspruchs, der die Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen betrifft, verwandelt sich mit der Herausgabe an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher (§ 847 Abs. 1 ZPO) das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht ohne weiteres in ein solches an der geleisteten Sache (RGZ 13, 343, 344; RGZ 25, 182, 187, 188; RG JW 93, 1235; Senatsurteile vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 204/57 = NJW 1958, 1723 [nur Leitsatz] und BGHZ 67, 378, 383).
  • RG, 02.02.1901 - V 331/00

    Unsittlicher Erwerb

    Auszug aus BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77
    Es ist anerkannt - und davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus -, daß ein Dritter, der das Eigentum an einer Sache in Anspruch nimmt, die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bereits bei der Pfändung eines angeblichen Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Besitzer erheben kann (RGZ 48, 293, 295; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 19. Aufl. § 771 I 2 b).
  • RG, 15.06.1889 - I 108/89

    Hinterlegungsvertrag. Arrest.

    Auszug aus BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77
    Bei der Pfändung eines Anspruchs, der die Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen betrifft, verwandelt sich mit der Herausgabe an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher (§ 847 Abs. 1 ZPO) das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht ohne weiteres in ein solches an der geleisteten Sache (RGZ 13, 343, 344; RGZ 25, 182, 187, 188; RG JW 93, 1235; Senatsurteile vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 204/57 = NJW 1958, 1723 [nur Leitsatz] und BGHZ 67, 378, 383).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Unter diesen Umständen wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage nur zu bejahen, sofern diesem unabhängig von den Rechtsfolgen des im Arrestverfahren erwirkten Pfändungsbeschlusses eine Fortsetzung oder Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den betreffenden Gegenstand noch möglich wäre (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 13; vgl. auch BGHZ 72, 334, 336 ff).

    Darin liegt der grundlegende Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils BGHZ 72, 334 war (vgl. aaO S. 338).

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Es ist anerkannt, daß ein Dritter, der das Eigentum an einer Sache in Anspruch nimmt, die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bereits bei der Pfändung des angeblichen Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Besitzer erheben kann (BGHZ 72, 334, 337 [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77]; Schuschke, Zwangsvollstreckung 1992 § 771 Rdn. 11; § 847 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 771 Rdn. 10).

    Denn damit ist eine Beendigung der Zwangsvollstreckung auch dann nicht vorgetragen wenn die Sammlung nunmehr gemäß §§ 846, 847, 808 ZPO als gepfändet gilt (vgl. dazu BGHZ 72, 334, 336) [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77].

  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 42/85

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Pfandrechts

    Die Zwangsvollstreckung ist mit der Versteigerung des Stahls und der Hinterlegung des Erlöses bei einem Treuhänder noch nicht beendet; sie dauert an, solange der Erlös nicht an die Beklagte zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung ausbezahlt worden ist (vgl. BGHZ 72, 334, 336 ff) [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77].
  • BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12

    Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen

    Nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages der im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderung, sondern erst durch die - hier noch nicht erfolgte - Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag wird die Zwangsvollstreckung beendet (RGZ 67, 310, 311; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 1978 - VIII ZR 201/77, BGHZ 72, 334, 337; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 712).
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 181/05

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Zwar mag der Drittwiderspruchskläger seinen Klageantrag unverändert weiter verfolgen können, wenn er die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO herbeiführt, indem er aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Interventionsurteils Sicherheit leistet (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 13); zulässig bleibt die Drittwiderspruchsklage ferner, wenn die Parteien die Aufhebung der Pfändung gegen Hinterlegung eines entsprechenden Betrages vereinbaren (BGHZ 72, 334, 337).

    Anders verhält es sich weiterhin aber auch, wenn, wie von der Beklagten, der Vollstreckungsgläubigerin, wiederholt selbst vorgetragen, der gepfändete PKW freigegeben worden sein sollte (vgl. BGHZ 58, 207, 214; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1343, 1344 zur Freigabe durch den erstinstanzlich verurteilten Vollstreckungsgläubiger vor Einlegung der Berufung; Thomas/Putzo, 27. Aufl. ZPO § 771 Rn. 23; auch Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 13 für den Fall, dass nach Freigabe eine erneute Vollstreckung ausscheidet; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 771 Rn. 3; vgl. auch BGHZ 72, 334, 338; BGH, Urt. v. 27. November 2003 - IX ZR 310/00, NJW-RR 2004, 1220, 1221).

  • BGH, 27.11.2003 - IX ZR 310/00

    Rechtsschutzbedürfnis für Drittwiderspruchsklage nach erfolglosem

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage besteht, solange die Zwangsvollstreckung fortdauert (vgl. BGHZ 72, 334, 336; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935; MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl. § 771 Rn. 58).
  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 9/85

    Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die

    Denn die Zwangsvollstreckung der Beklagten ist weder aufgehoben (vgl. BGHZ 66, 394) noch durch die gemäß § 372 BGB erfolgte Hinterlegung des bisher nicht herausgegebenen Betrags der gepfändeten Forderung beendet (BGHZ 72, 334, 337) [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77].
  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94

    Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht

    Die Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist mit dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (hier: der entsprechenden Verfügung) im allgemeinen nicht beendet, solange nicht der - leistungsfähige - Drittschuldner an den Gläubiger geleistet hat (MünchKomm/K. Schmidt, ZPO § 766 Rdnr. 45; vgl. auch BGHZ 72, 334, 337) [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77].
  • OLG Frankfurt, 18.01.2005 - 3 Ws 1095/04

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Anforderungen an den Pfändungsbeschluss;

    Wird die Sache an diesen herausgegeben, wandelt sich das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht ohne weiteres in ein Pfandrecht an der geleisteten Sache, ohne dass es einer zusätzlichen Sachpfändung bedürfte (Zöller, ZPO § 847 Rn 5; BGHZ 67, 378 (383); BGHZ 72, 334 (336) m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht